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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) ist ein gemeinsames informationstechnisches System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen Stellen den Abruf und die Übermittlung von elektronischen Nachweisen und Daten national und grenzüberschreitend aus Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht.
(2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unterlagen und Daten in elektronischer Form, die zur Ermittlung des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind.
(3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.