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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
§ 5 Anschluss und Nutzung des NOOTS

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
a)
Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen,
b)
nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und
c)
das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.
(2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
(3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.