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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Nordsee-Befahrensverordnung - NordSBefV)
§ 1 Zweck

Diese Verordnung regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen.