(3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn
- 1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder
- 2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.