Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) § 13Angabe des Geschäftsgegenstands
Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.