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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
§ 13 Angabe des Geschäftsgegenstands

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.