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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
§ 26 Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten

(1) Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.
(2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.