Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) § 48Hilfsmittel
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.