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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
§ 48 Hilfsmittel

Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.