Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) § 65Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.