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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die notarielle Fachprüfung (Notarfachprüfungsverordnung - NotFV)
§ 13 Ladung zur mündlichen Prüfung

Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Ladung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen.