Verordnung über die notarielle Fachprüfung (Notarfachprüfungsverordnung - NotFV) § 15Bewertung der mündlichen Prüfung
Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der mündlichen Prüfung fest. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden der Vortrag mit 30 Prozent und das Gruppenprüfungsgespräch mit 70 Prozent berücksichtigt.