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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten 1 (NotViKoV)
§ 9 Technische Abwicklung der Videokommunikation

(1) Das Videokommunikationssystem hat die technische Abwicklung der Videokommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
(2) Das Videokommunikationssystem hat der Amtsperson die technische Leitung des Videokommunikationsvorgangs zu ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommunikationsvorgang auszuschließen und den Videokommunikationsvorgang insgesamt zu beenden.