(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
- a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und
- b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie
- 2.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.