Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen § 17Anmeldestelle
Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.