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Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz1 (Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung - NvWV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

NvWV

Ausfertigungsdatum: 09.03.2023

Vollzitat:

"Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 65)"

1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/790 (CELEX Nr: 32019L0790) +++)

Auf Grund
des § 61e des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) eingefügt worden ist, sowie
des § 52d Nummer 1, 3 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) neu gefasst worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
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§ 1 Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken

(1) Informationen zu nicht verfügbaren Werken (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes), die die Verwertungsgesellschaft nach § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes und die Kulturerbe-Einrichtung nach § 61d Absatz 3 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum einstellen, sollen so präzise sein, dass ein Rechtsinhaber erkennen kann, ob sein Werk von der beabsichtigten Zugänglichmachung erfasst ist. Hierfür sind, soweit möglich, folgende Informationen anzugeben:
1.
die Werkart,
2.
der Werktitel oder eine Beschreibung des Werkes, wenn der Titel nicht bekannt ist,
3.
der oder die (Mit-) Urheber,
4.
sonstige Rechtsinhaber und
5.
bei veröffentlichten Werken das Jahr und der Ort der Veröffentlichung.
(2) Nicht gesondert anzuführen sind dabei in der Regel Werke, die
1.
in einem anderen Werk eingebettet sind, wie etwa Abbildungen in einem Buch oder Bildband,
2.
zu Sammelwerken oder mehrbändigen Werken gehören,
3.
in einer Zeitung oder Zeitschrift enthalten sind oder
4.
sich in einer Archivalieneinheit oder einer ähnlichen Erfassungseinheit einer Kulturerbe-Einrichtung befinden.
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§ 2 Nichtverfügbarkeit von nicht für den Handel bestimmten Werken

Die Voraussetzungen von § 52b Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind auch dann erfüllt, wenn ein Werk bei seiner Entstehung nicht für den Handel bestimmt war und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine spätere kommerzielle oder anderweitige Verfügbarkeit für die Allgemeinheit bestehen.
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§ 3 Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei nicht veröffentlichten Werken

(1) Bei nicht veröffentlichten Werken ist im Wege der Einzelfallabwägung zu prüfen, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes den durch die Veröffentlichung bewirkten Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt. Hierbei sind insbesondere die Schöpfungshöhe und der Persönlichkeitsrechtsbezug des Werkes zu berücksichtigen.
(2) Nach Ablauf der in § 11 des Bundesarchivgesetzes bestimmten Schutzfristen wird das Überwiegen des Informationsinteresses widerleglich vermutet. Dies gilt insbesondere für Werke in Archivgut von Behörden und Gerichten.
(3) Die Vermutung nach Absatz 2 ist insbesondere dann widerlegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Urheber von einer Veröffentlichung des Werkes absehen wollte.
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§ 4 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes

(1) Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Verwertungsgesellschaft über einen Widerspruch nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, so prüft die Verwertungsgesellschaft dessen Berechtigung. Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und die Kulturerbe-Einrichtung über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. Die Lizenz wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.
(3) Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.
(4) Kann die Verwertungsgesellschaft die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so informiert sie die Kulturerbe-Einrichtung über den Sachstand. Bereits begonnene Nutzungen des Werkes sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig einzustellen.
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§ 5 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes

(1) Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Kulturerbe-Einrichtung über einen Widerspruch nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, so prüft die Kulturerbe-Einrichtung dessen Berechtigung. Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. Die gesetzliche Nutzungserlaubnis wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.
(3) Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.
(4) Kann die Kulturerbe-Einrichtung die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so stellt sie bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig ein.
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§ 6 Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.