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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz 1 (Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung - NvWV)
§ 6 Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.