Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz 1 (Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung - NvWV) § 6Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.