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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
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