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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.