(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für
- 1.
das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität der Plattformen,
- 2.
das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen an den Plattformen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen,
- 3.
das Landen und Starten von Hubschraubern sowie deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,
- 4.
das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,
- 5.
das Warten und Instandsetzen von elektrischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,
- 6.
Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,
- 7.
Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,
- 8.
den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen und
- 9.
den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.