(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
schwere Unfälle,
- 2.
unmittelbare ernste Gefahren,
- 3.
andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:
- a)
Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,
- b)
Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:
- aa)
die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,
- bb)
die Reinhaltung des Meeres,
- cc)
die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder
- dd)
die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,
- c)
Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder
- d)
Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.
Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. § 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.