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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV)
§ 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms

(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms beginnen.