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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV)
§ 18 Teilzahlung

(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren.
(2) Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie mindestens 100 000 Euro beträgt. Die Summe aller Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.
(3) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. Die Landesstelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.