Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV)
§ 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen

Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.