(1) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen
- 1.
der anerkannten Erzeugerorganisation,
- 2.
der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,
- 3.
der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
- 4.
eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger.
(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen
- 1.
der anerkannten Erzeugerorganisation,
- 2.
der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,
- 3.
der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
- 4.
der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 festzusetzen. Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind.