Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV) § 7Auslagerung
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.