Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Online-Wahl-Verordnung) § 14Bestellung einer Online-Wahlleitung
Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.