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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragtengesetz - OpfBG)
§ 1 Stellung, Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Opferbeauftragte) nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages wahr.
(2) Die oder der Opferbeauftragte hat die Aufgabe:
1.
als Ombudsperson für die Anliegen der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie deren bis einschließlich im zweiten Grad verwandten Angehörigen in Politik und Öffentlichkeit zu wirken und zur Würdigung der Opfer des Kommunismus in Deutschland beizutragen,
2.
den Deutschen Bundestag und seine Ausschüsse, die Bundesregierung sowie andere öffentliche Einrichtungen in Fragen, die die Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betreffen, zu beraten,
3.
den Prozess der gesellschaftlichen Verständigung über die unterschiedlichen biografischen Erfahrungen in der Zeit der deutschen Teilung zu befördern,
4.
den Deutschen Bundestag in dem Anliegen zu unterstützen, die Aufmerksamkeit für die Belange der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft im europäischen und internationalen Rahmen zu stärken und daran mitzuwirken, die Vermittlung von Erfahrungen in Deutschland im Umgang mit den Opfern diktatorischer kommunistischer Gewalt im internationalen Kontext zu leisten, und
5.
alle Institutionen des Bundes in Fragen von Opferinteressen beim Umgang mit den Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie mit den Archivbeständen, die Bezug zur Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zu der Zeit der deutschen Teilung haben, zu beraten.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann die oder der Opferbeauftragte Antrag auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei dem Bundesarchiv stellen, soweit dies für die Erstellung von Gutachten, Berichten oder Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages erforderlich ist.
(4) Die oder der Opferbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Bundes. Sie oder er kann sich auf Antrag der überprüfenden Stelle an Überprüfungsverfahren nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes beratend beteiligen und dabei in die herangezogenen Unterlagen Einsicht nehmen. Sie oder er kann die Ergebnisse von Überprüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und § 21 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Stasi-Unterlagen-Gesetzes von Personen, die bei ihr oder ihm beschäftigt sind oder sich bei ihr oder ihm um eine Beschäftigung bewerben, einsehen.
(5) Die öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder sollen die oder den Opferbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützen.