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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
§ 1 

Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes durch das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a.M. können Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.