Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen Art 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.