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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
Art 3
Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
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