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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
§ 15
Auflösung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
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