(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen,
- 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik,
- 3.
Kenntnisse über technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik,
- 4.
Kenntnisse über medizinische Terminologie,
- 5.
Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungsmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,
- 6.
Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen,
- 7.
Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
- 8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 9.
Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre,
- 10.
Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
- 11.
Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung in Prothesengelenken,
- 12.
Kenntnisse des Oberflächenschutzes,
- 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
- 14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 15.
Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,
- 16.
Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
- 17.
Abnehmen von Maßen und Abdrücken,
- 18.
Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und Abdrücken am menschlichen Körper,
- 19.
Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen, Schablonen und Schnittmustern,
- 20.
spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
- 21.
Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,
- 22.
Herstellen von Verbindungen,
- 23.
Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und Textilien,
- 24.
Bau und Einbau von Gelenken,
- 25.
Messen, Anrichten, Schränken,
- 26.
spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von Holz,
- 27.
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
- 28.
Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnierungen und Verschlüssen,
- 29.
Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,
- 30.
Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.