(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
- 1.
- Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen, 
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik, 
- 3.
- Kenntnisse über technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik, 
- 4.
- Kenntnisse über medizinische Terminologie, 
- 5.
- Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungsmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit, 
- 6.
- Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen, 
- 7.
- Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln, 
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 9.
- Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre, 
- 10.
- Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik, 
- 11.
- Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung in Prothesengelenken, 
- 12.
- Kenntnisse des Oberflächenschutzes, 
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung, 
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 15.
- Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten, 
- 16.
- Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln, 
- 17.
- Abnehmen von Maßen und Abdrücken, 
- 18.
- Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und Abdrücken am menschlichen Körper, 
- 19.
- Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen, Schablonen und Schnittmustern, 
- 20.
- spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen, 
- 21.
- Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen, 
- 22.
- Herstellen von Verbindungen, 
- 23.
- Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und Textilien, 
- 24.
- Bau und Einbau von Gelenken, 
- 25.
- Messen, Anrichten, Schränken, 
- 26.
- spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von Holz, 
- 27.
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen, 
- 28.
- Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnierungen und Verschlüssen, 
- 29.
- Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels, 
- 30.
- Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.