| 1 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane  (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
 Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnen - b)
 biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung - c)
 orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen 
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- d)
 Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigen - e)
 traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmen - f)
 pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen - g)
 Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigen - h)
 Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen 
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| 2 | Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
 Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten - b)
 Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formen - c)
 Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen 
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- d)
 Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten 
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| 3 | Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln  (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
 körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen - b)
 Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen 
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- c)
 manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren - d)
 Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten - e)
 Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten 
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| 4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen  sowie von Patienten und  Patientinnen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
 Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen - b)
 Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen - c)
 Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten 
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- d)
 Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen - e)
 Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten 
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| 5 | Entwickeln und Vorbereiten von Modellen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
 Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln 
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- b)
 orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten - c)
 Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten - d)
 Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen 
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| 6 | Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen  Maßschuhen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
 Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen - b)
 Schäfte vorbereiten und aufzwicken - c)
 Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern 
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- d)
 verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen - e)
 Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigen - f)
 Abschlussarbeiten ausführen - g)
 Herstellungsprozess dokumentieren - h)
 Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen 
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| 7 | Anfertigen von  orthopädischen Elementen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
 orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen - b)
 stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten - c)
 Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen - d)
 Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen 
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- e)
 Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen - f)
 Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten - g)
 Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen 
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| 8 | Anbringen von  orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
 Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählen - b)
 Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilen - c)
 orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen - d)
 kosmetische Gestaltung vornehmen - e)
 Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen 
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| 9 | Anfertigen von Einlagen,  Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
 orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren 
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- b)
 Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - c)
 Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - d)
 Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - e)
 Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - f)
 Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren 
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| 10 | Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
 Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden - b)
 Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen - c)
 krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifen - d)
 Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß 
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| 11 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung  (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
 Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren - b)
 Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen - c)
 Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen 
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| 12 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
 teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen - b)
 Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen - c)
 konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen 
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