(1) Die orthopädische Versorgung der Unfallverletzten umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die geeignet sind, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern, die Folgen der Verletzung zu erleichtern oder die durch den Versicherungsfall geschaffene Lage des Verletzten zu verbessern.
(2) Bei der Versorgung sind Art und Schwere der Verletzungsfolgen sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Verletzten zu berücksichtigen.