Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, dem Bundesverwaltungsamt übertragen.