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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 10
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
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