zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 20
Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular