zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 61
Abschluß der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular