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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes
§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.