Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
- 1.
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
- 2.
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
- 3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und
- 4.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.