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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Passgesetz (PassG)
§ 27
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.
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