zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Paßgesetz (PaßG)
§ 27
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.
zum Seitenanfang
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular