Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin*) (Packmittel-Ausbildungsverordnung - PackmAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.