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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin*) (Packmittel-Ausbildungsverordnung - PackmAusbV)
§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
3.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.