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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)
§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.