(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2294 – 2295)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 
- 2.
- Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung, 
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. 
 Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 
- 1.
- zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“  - a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie 
- b)
- Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note, 
 
- 2.
- zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“  - a)
- Benennung dieses Prüfungsteils, 
- b)
- Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ und Bewertung mit Punkten und Note, 
- c)
- Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ und Bewertung mit Punkten und Note, 
- d)
- Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ und Bewertung mit Punkten und Note sowie 
- e)
- Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts, 
 
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl, 
- 5.
- die Gesamtnote in Worten, 
- 6.
- Befreiungen nach § 6, 
- 7.
- Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.