(1) Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
- 2.
Maschinen und Anlagen zum Veredeln, Ausrüsten und Verpacken einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen und
- 3.
Steuerungen von Regel- und Messeinrichtungen zu bedienen sowie Prozess- und Qualitätsleitsysteme zu nutzen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.