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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin *)
§ 3
Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
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