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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin *)
§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“

(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen,
2.
Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen,
3.
qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen,
4.
Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,
5.
technische Unterlagen zu nutzen sowie
6.
Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.