1 | Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch- und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte sowie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksichtigen - b)
Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den geforderten Parametern herstellen - c)
technische und chemische Prozesse der Kochung, Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffbleiche überwachen, Anlagen unter Beachtung des Gesamtprozesses bedienen - d)
Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produktionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunkten dosieren - e)
Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwasseranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - f)
Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen
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2 | Altpapier (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen - b)
Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und steuern - c)
Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen - d)
Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen - e)
interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufbereitung überwachen - f)
Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen
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3 | Holzstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen - b)
Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steuern - c)
Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen - d)
Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und einsetzen - e)
interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung überwachen - f)
Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten
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4 | Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten, überwachen und bedienen - b)
Produktionsfehler und Ausschussursachen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren
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klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und Pappe berücksichtigen - d)
Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen
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5 | Veredelung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufbereitung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Karton und Pappe optimieren - b)
Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwenden - c)
Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbezogen auswählen und anwenden - d)
Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier, Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwachen - e)
Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen
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6 | Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische Aggregate optimieren - b)
Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maßnahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses ergreifen - c)
Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Produktionsablauf sicherstellen
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7 | Stoffaufbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen bedienen - b)
Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, insbesondere auf physikalische und optische Eigenschaften, beurteilen - c)
Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse einsetzen - d)
Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer, Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen
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8 | Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen - b)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwiederherstellung ergreifen - c)
Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender Instandhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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9 | Mechanik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschädigungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen - b)
Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren - c)
Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen - d)
Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen, Durchführung dokumentieren - e)
Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen - f)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
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10 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | - a)
normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungssymbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden - b)
Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stelleinrichtungen prüfen und austauschen - c)
Regelkreisparametrierungen vornehmen
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11 | Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | - a)
Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln anwenden - b)
induktive, mechanische, kapazitive und optische Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ergreifen - c)
Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden und deren Funktion prüfen - d)
Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden
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12 | Energieerzeugung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | - a)
rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewinnungsanlagen anwenden - b)
Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufbereitung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Parameter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten dosieren - c)
Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - d)
betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren, Emissionswerte dokumentieren - e)
Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen Vorgaben verwerten und entsorgen
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