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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ParlStG

Ausfertigungsdatum: 24.07.1974

Vollzitat:

"Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

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Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1974 +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Mitgliedern der Bundesregierung können Parlamentarische Staatssekretäre beigegeben werden; sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
(2) Die Parlamentarischen Staatssekretäre unterstützen die Mitglieder der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben.
(3) Die Parlamentarischen Staatssekretäre stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.
Die Parlamentarischen Staatssekretäre haben vor dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Die Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen werden, sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Entlassung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister vor. Das Amtsverhältnis eines Parlamentarischen Staatssekretärs endet mit dem Ende des Amtsverhältnisses, im Falle des Artikels 69 Abs. 3 des Grundgesetzes mit dem Ende der Geschäftsführung des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung. Es endet, wenn er Mitglied des Bundestages ist, auch mit dem Ausscheiden des Parlamentarischen Staatssekretärs aus dem Deutschen Bundestag, nicht jedoch mit dem Ende der Wahlperiode nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. § 10 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen.
(2) Die für Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Parlamentarischen Staatssekretären in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und
2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.
Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.
Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung. Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung.
Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister kann der Bundespräsident einem Parlamentarischen Staatssekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe das Recht verleihen, die Bezeichnung "Staatsminister" zu führen.
§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.
(1)
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.
(3)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4 Satz 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 9. April 1967, § 11 Abs. 3 mit Wirkung vom 20. Juli 1972 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.