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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
§ 2 

Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.